© 2010

Folgende Unterlagen können im Jahr 2010 vernichtet werden

Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2009 vernichtet werden:

· Aufzeichnungen aus 1999 und früher
· Inventare, die bis zum 31.12.1999 aufgestellt worden sind
· Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahre 1999 oder früher erfolgt ist
· Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 1999 oder früher aufgestellt worden sind
· Buchungsbelege aus dem Jahre 1999 oder früher
· Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2003 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden
· Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahr 2003 oder früher

Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten:

Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind

· für eine begonnene Außenprüfung
· für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen
· für ein schwebendes oder auf Grund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und
· bei vorläufigen Steuerfestsetzungen

Zu beachten ist, dass auch die elektronisch erstellten Daten für zehn Jahre vorgehalten werden müssen.