Folgende Unterlagen können im Jahr 2010 vernichtet werden
Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2009 vernichtet werden:
| · | Aufzeichnungen aus 1999 und früher |
| · | Inventare, die bis zum 31.12.1999 aufgestellt worden sind |
| · | Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahre 1999 oder früher erfolgt ist |
| · | Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 1999 oder früher aufgestellt worden sind |
| · | Buchungsbelege aus dem Jahre 1999 oder früher |
| · | Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2003 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden |
| · | Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahr 2003 oder früher |
Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten:
Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind
| · | für eine begonnene Außenprüfung |
| · | für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen |
| · | für ein schwebendes oder auf Grund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und |
| · | bei vorläufigen Steuerfestsetzungen |
Zu beachten ist, dass auch die elektronisch erstellten Daten für zehn Jahre vorgehalten werden müssen.
